§ 1 Name und Sitz (§24BGB)
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft T3", kurz: "IG-T3".
Sitz des Vereines ist der jeweilige Wohnort des 1.Vorsitzenden.
Bei einer e.V. Eintragung folgt der Zusatz "e.V.".
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der IG-T3 wird auf den Zeitraum vom 01.Juni eines Jahres bis zum 31.Mai des jeweiligen Folgejahres festgelegt.
§ 3 Zweck und Ziel der IG (§57BGB)
3.1. Die Ziele der IG-T3 sind die Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Liebhaber des VW Transporter/Bus Typ2 T3
von 1979-1992, kurz: T3. Diese Ziele versucht die IG-T3 folgendermaßen zu erreichen:
a) Unterstützung und Förderung bei Erhalt bzw. originalgetreuer Restauration von T3-Fahrzeugen,
b) Mithilfe bei Gutachten zur Ermittlung des Fahrzeugwertes und Weitergabe von Gutachten vergleichbarer Fahrzeuge,
c) weltweite Betreuung und Beratung in allen Fragen rund um den T3,
d) Vermittlung von Kontakten und Freundschaften der Mitglieder untereinander,
e) Herausgabe regelmäßig erscheinender Clubnachrichten,
f) Hilfeleistung bei der Ersatzteilbeschaffung, gemeinsame Organisation von Nachfertigungen,
g) Erkundung und Publikation günstiger Einkaufsmöglichkeit aller Teile rund um den T3, neu und gebraucht,
h) Führen eines Fahrzeugregisters der Mitgliederfahrzeuge,
i) Verwaltung einer Ersatzteil- Datenbank auf der Website der IG-T3,
j) Sammlung von dokumentarischem Material und Informationen, Weitergabe und Veröffentlichung (auch über das Internet) an
Mitglieder und Interessierte,
k) Repräsentation der T3-Liebhaber gegenüber Herstellerfirmen und in der Öffentlichkeit,
l) Veranstaltung von Treffen für Mitglieder und Interessierte, gemeinsame Fahrten zu Treffen anderer Organisationen.
3.2 Die IG-T3 dient ausschließlich privaten, nicht kommerziellen Interessen ihrer Mitglieder. Die IG-T3 strebt mit ihrer Tätigkeit
keinen finanziellen Gewinn an. Etwaige Überschüsse kommen dem Vereinszweck zugute.
3.3 Die IG-T3 beabsichtigt, an der Gründung eines Dachverbandes für VW-Nutzfahrzeuge mitzuwirken und sich diesem anzuschließen.
§ 4 Mitgliedschaft (§38BGB)
4.1 Mitglied kann jede natürliche Person sein, auf Antrag auch eine Juristische Person (Firma).
4.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung der Annahme des Antrags durch den Vorstand und durch die erste
Beitragszahlung.
4.3 Das Mindestalter für stimmberechtigte Mitglieder wird auf 18 Jahre festgelegt.
4.4 Für Paare besteht die Möglichkeit einer "Partnermitgliedschaft" zu ermäßigtem Beitrag. Beide Partner sind stimmberechtigt, werden
aber unter einer Mitgliedsnummer geführt. Nichteheliche Paare sind den ehelichen gleichgestellt, ebenso gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften.
4.5 Für andere Interessengemeinschaften und Vereine ähnlicher Zielsetzung besteht die Möglichkeit der "Mitgliedschaft auf G
egenseitigkeit" (passive Mitgliedschaft ohne Beitrag und Stimmrecht).
4.6 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds, erlöschen der Firma,
b) durch schriftliche Austrittserklärung an 1. Vorsitzenden,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4.7 Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn:
a) das Mitglied bis 30.Juni des neuen Geschäftsjahrs mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist,
b) das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Im Falle von a) ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Bei Wiedereintritt ist die Beitrittsgebühr erneut zu entrichten.
Im Falle von b) ist das betroffene Mitglied zuvor mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu
begründen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
4.7 Personen, die sich um den VW-Bus und die IG-T3 besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sind
aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
5.2 Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu wahren.
5.3 Jeder Anschriftenwechsel ist von den Mitgliedern dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Beiträge, Verwendung, Sachleistungen
6.1 Die IG-T3 finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
6.2 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Zahlungsmodus vom Vorstand festgelegt
werden.
6.3 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30.Juni des laufenden Geschäftjahres, bei
Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft als Gesamtbetrag zu zahlen.
6.4 Eine Beitragserhöhung muss den ordentlichen Mitgliedern bis 15. Juni des laufenden Jahres für die Zeit des folgenden
Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe kann in einer Mitgliederversammlung mündlich erfolgen, nicht anwesende Mitglieder
werden über das Protokoll informiert.
6.5 Die Höhe der Beiträge ist als Anlage dieser Geschäftsordnung beigefügt.
6.6 Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
6.7 Spenden oder Sachleistungen, die von Privatpersonen, Firmen oder Organisationen entgegengenommen werden, dürfen nicht an
Bedingungen geknüpft sein, welche die inhaltliche Arbeit und das Auftreten der IG-T3 betreffen. Zweckgebundene Spenden, z.B. zur
Anschaffung/Erhalt eines Fahrzeuges, sind möglich.
6.8 Bei Vereinsauflösung gehen Restgelder nach Abzug anfälliger Kosten (Abmeldegebühren Steuern etc.) an eine karitative Einrichtung,
welche durch Abstimmung der Mitglieder (einfache Mehrheit) festgelegt wird.
§ 7 Organe der IG-T3
Die Organe der IG-T3 sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand (§§26,27BGB)
8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
8.2 Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder.
8.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Scheiden
gleichzeitig mehr als drei Vorstandsmitglieder aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei einem zeitnahen Ausscheiden beider
Vorsitzender entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die Nachfolge.
8.4 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, Ausschluss aus dem Verein, schriftlicher
Austrittserklärung oder Rücktrittserklärung.
8.5 Der Vorstand versieht seine Aufgaben ehrenamtlich. Auslagen zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm zu ersetzen.
8.6 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
f) zum erweiterten Vorstand gehört der Admin,
g) Es können mehrere Referenden oder Ressortleiter benannt werden.
8.7 Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Dies sind
insbesondere:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Jahresabschlusses,
c) Erstellung eine Finanzplanes für das Geschäftsjahr,
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
8.8 Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden einberufen.
8.9 Der Vereinsvorstand tritt Drei mal pro Geschäftsjahr zusammen. Er ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies
verlangen.
8.10 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
8.11 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.12 Über den Verlauf aller Vorstandssitzungen werden Protokolle als Niederschrift angefertigt. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
8.13 Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung zu führen.
8.14 Der Verein wird durch einen Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EURO 1000
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 9 Mitgliederversammlung (§§32,36BGB)
9.1 Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird der Termin für die nächstjährige ordentliche
Mitgliederversammlung festgelegt.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Wochen
schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder haben die
Möglichkeit - bis 14 Tage vor der MV - Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Der Vorstand muss diese Vorschläge bei der Festsetzung
der Tagesordnung berücksichtigen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Pflicht, die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen (§37BGB) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
gleichen Satzungsbestimmungen die der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen.
9.4 Die Versammlungsleitung kann von den Vorstandsmitgliedern ausgeübt oder auf ein Vereinsmitglied übertragen werden. Der
Protokollführer ist der bisherige Schriftführer.
9.5 Abstimmungen erfolgen per Handzeichen bzw. auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden durch geheime Wahl.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Einladung von Gästen ist möglich.
9.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Es gilt
ergänzend § 9.8.
9.8 Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
9.9 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einer erneuten
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bis zur Neuwahl - auch wenn ein neues Geschäftsjahr beginnt - bleibt der
alte Vorstand im Amt.
9.10 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die
Durchführung von Wahlen wird vom Versammlungsleiter geleitet. Für Wahlen gilt folgendes: hat in einem Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen statt.
9.11 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
9.12 Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieser Punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war.
Zusätzlich ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.13 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
f) bei Satzungsänderungen oder Änderungen der Geschäftsordnung der genaue Wortlaut der Änderungen.
9.14 Die Anwesenheit der Vereinsmitglieder muss auf einer Anwesenheitsliste vermerkt und diese dem Protokoll beigefügt werden.
9.15 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) turnusmäßige Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft,
§ 10 Haftung (§31BGB)
Der Verein haftet nicht für Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen oder Firmen, derer er sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
§ 11 Geschäftsstelle
11.1 Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten, in welcher die Mitglieder von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen zu
bestellenden sach- und rechtskundigen Personen unentgeltlich Rat und Auskunft in allen die IG-T3 betreffenden Angelegenheiten
einholen können.
11.2 Ist keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet, erfolgt die Ansprache an die Adresse des 1.Vorsitzenden.
§ 12 Kassenprüfung, Kassenprüfer
12.1 Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer
eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
12.2 Die Kassenprüfer dürfen im Verein kein weiteres Amt und/oder keine weitere Aufgabe innehaben.
12.3 Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung des Kassenwarts zu überprüfen.
12.4 Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
12.5 Zur Erfüllung ihres Auftrages haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht, Kasse und Belege zu prüfen. Sie sind gehalten,
rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung mit der Prüfung zu beginnen.
§ 13 Änderung der Satzung/G.O. (§33BGB)
13.1 Änderungen dieser Geschäftsordnung / der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden
ordentlichen Mitglieder.
13.2 Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung konkret die zu
ändernden Paragraphen benannt sind.
§ 14 Auflösung der IG (§§41,45 BGB)
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Auf den zu
fassenden Beschluss ist in der Einladung hinzuweisen.
14.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
14.3 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung. Diese wird auf der
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt.
Borken/ Westf. , 26.Mai 2001